Page 5 - Graz / Graz Umgebung
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Veranstaltung besteht nicht. Sofern die VHS an der 8.2 Sollte der VHS durch die rechtswidrige und schuldhafte 11. Hausordnung und Gebührenordnung
Unmöglichkeit der Durchführung der Veranstaltung Urheberrechtsverletzung eines/einer TN ein Schaden Der/Die TN verpflichtet sich, die an den jeweiligen
kein Verschulden trifft, ist der Ersatz von frustrier- entstehen bzw. sollten gegenüber der VHS diesbezüg- Standorten ausgehängte Hausordnung einzuhalten.
ten Aufwendungen, bspw. in Form von Reise- und lich Ansprüche von Dritten erhoben werden, verpflich-
Übernachtungskosten, ausgeschlossen. tet sich der/die TN, die VHS diesbezüglich schad- und 12. Schlussbestimmungen
5.7 Wird ausschließlich die Abhaltung einzelner Teilein- klaglos zu halten. 12.1 Die VHS ist ausschließlich dazu bereit, zu diesen
heiten bzw. Module unmöglich, sind die Vertragspar- AGBs zu kontrahieren. Sollten AGBs des/der TN Be-
teien nur zum Teilrücktritt im Ausmaß der entfallenden 9. Kommunikation stimmungen enthalten, welche diesen AGBs zuwider-
Teileinheiten bzw. Module berechtigt. Dem/Der TN wird 9.1 Die Kommunikation zwischen der VHS und dem/der laufen oder zusätzliche (hier nicht berücksichtigte)
ein aliquoter Betrag im Verhältnis zwischen den entfal- TN erfolgt primär via Onlinenachrichten, E-Mail, Post Bestimmungen enthalten, die von den gesetzlichen
lenden und den durchzuführenden Teileinheiten bzw. und Telefon. Bestimmungen abweichen, so werden diese Bestim-
Modulen zurückerstattet, es sei denn, die Veranstal- 9.2 Der/Die TN ist dazu verpflichtet, alle Kontaktdaten mungen nicht Vertragsinhalt.
tung als Gesamtes wird durch den auch nur teilweisen echt, richtig und vollständig bekannt zu geben. Än- 12.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGBs den ge-
Entfall von einzelnen Einheiten der Veranstaltung für derungen der Kontaktdaten sind der VHS umgehend setzlichen Regelungen widersprechen und unwirksam
den/die TN objektiv wertlos (beispielsweise weil als schriftlich bekanntzugeben. Kommt der/die TN dieser sein, so wird der Vertrag im Übrigen nicht davon be-
Folge Zutrittsvoraussetzungen zu Prüfungen etc. nicht Verpflichtung nicht nach, gelten Schreiben als zuge- rührt.
nachgewiesen werden können). Auch in diesem Fall gangen, wenn sie an die letzte der VHS bekanntge- 12.3 Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Alle
entsteht dem/der TN jedoch aus der nachträglichen gebene Adresse/Telefonnummer übermittelt wurden. Änderungen dieses Vertrages bedürfen für ihre Gül-
Unmöglichkeit kein Schadenersatzanspruch gegen- 9.3 Der/Die angemeldete TN erklärt sich damit einver- tigkeit der Schriftform.
über der VHS. standen, dass Informationen und Unterlagen im Zu-
5.8 Die VHS ist, sofern dies aus organisatorischen Gründen sammenhang mit der Veranstaltung per E-Mail (so- 13. Anwendbares Recht/Gerichtsstand
oder aus Gründen der Qualitätssicherung unumgäng- fern eine Mailadresse bei der Anmeldung angegeben 13.1 Auf alle Rechtsverhältnisse zwischen der VHS und dem/
lich ist, dazu berechtigt, die Vortragenden, die Termine wurde), SMS (sofern eine Mobiltelefonnummer bei der der TN kommt österreichisches Recht, unter Ausschluss
oder die Veranstaltungsorte zu ändern. Ist es dem/der Anmeldung angegeben wurde) oder per Post übermit- der Verweisungsnormen des IPR, zur Anwendung.
TN aus diesem Grund (Änderung der Termine oder telt werden. 13.2 Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit
Veranstaltungsorte) nicht möglich, an der Veranstal- 9.4 Die VHS haftet nicht für Schäden, die dem/der TN dem Vertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des
tung teilzunehmen, ist er/sie zum Rücktritt vom Vertrag dadurch entstehen, dass diese/r E-Mails, Online- für Graz sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart. Die
berechtigt. nachrichten und/oder SMS und/oder Post nicht oder VHS ist jedoch nach freiem Ermessen berechtigt, Klage
verspätet abruft/liest. auch am allgemeinen Gerichtsstand des/der TN zu füh-
6. Ausschluss einzelner TN von der Veranstaltung ren.
6.1 Die VHS sowie die VHS-VeranstaltungsleiterInnen sind 10. Datenschutz 13.3 Die Rechte von VerbraucherInnen nach § 14 KSchG
dazu berechtigt, den/die TN im Falle einer anhaltenden 10.1 Die VHS ist berechtigt, Daten, die den/die TN betref- sowie Art 17ff EuGVVO bleiben davon unberührt.
Störung der Veranstaltung, wiederholter Missachtung fen, zu speichern, elektronisch zu verarbeiten sowie im
der Anweisungen der VHS-VeranstaltungsleiterInnen, Rahmen der Erfüllung des Vertrages und entsprechend
der Gefahr, dass sich der/die TN selbst und/oder an- der jeweils gültigen DSGVO zu verwenden und zu ver-
dere TN in Gefahr bringt oder bei Vorliegen anderer werten. Die VHS verpflichtet sich, alle Informationen
Gründe, welche die weitere Teilnahme des/der TN aus und Daten, die sie von den TN im Zusammenhang
Sicht der VHS oder der VHS-VeranstaltungsleiterInnen mit der Teilnahme an einer Veranstaltung erhält, ver-
unzumutbar machen, von der weiteren Teilnahme aus- traulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu
zuschließen. machen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch über
6.2 In einem derartigen Fall findet keine Rückerstattung die Beendigung der Teilnahme an einer Veranstaltung
des Teilnahmebeitrages statt. hinaus.
10.2 Diesbezügliche Details sind unter www.vhsstmk.at/
7. Schadenersatz datenschutz abrufbar.
7.1 Die VHS haftet aus dem Titel des Schadenersatzes
ausschließlich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Für Personenschäden gilt diese Einschränkung nicht.
7.2 Ist die VHS durch das rechtswidrige Verhalten des/der
TN Ansprüchen Dritter ausgesetzt, bspw. durch eine
Beschädigung des Veranstaltungsortes, verpflichtet sich
der/die TN dazu, die VHS diesbezüglich schad- und
klaglos zu halten.
7.3 Die VHS haftet NICHT für Schäden, welche aus einem
von dem/der der Veranstaltungsleiter/in erteilten Rat
oder der Verwertung von in der Veranstaltung erwor-
benen Kenntnissen entstanden sind. Der/Die TN nimmt
zur Kenntnis, dass Vertragsinhalt zwischen dem/der
TN und der VHS nicht die Vermittlung der jeweiligen
Kenntnisse ist, sondern die Organisation der jeweiligen
Veranstaltungen, sodass die jeweiligen VHS-Veranstal-
tungsleiterInnen insofern nicht ErfüllungsgehilfInnen
der VHS sind.
KURZ ERKLÄRT
8. Nutzungs- und Urheberrechte
8.1 Veranstaltungsunterlagen, die im Zuge einer Veranstal- Kurse mit diesem Logo sind
tung verwendet werden, sind allenfalls urheberrechtlich barrierefrei zugänglich. Kurse mit diesem Logo sind neu im Programm. NEU!
geschützt. Der/Die TN erwirbt durch die Teilnahme an
einer Veranstaltung diesbezüglich keine Rechte, insbe- (Genauere Informationen in Ihrer VHS) Kurse konzipiert für die Zielgruppe „Frauen“.
sondere kein Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Kurse mit diesem Logo sind
Speicherung, Übersetzung, Weitergabe an Dritte oder AK-bildungsscheckfähig. Kurse konzipiert für die Zielgruppe „Männer“.
Verarbeitung. Der/Die TN ist ausschließlich dazu be-
rechtigt, die ausgegebenen Veranstaltungsunterla- AK-Kurse zum Thema Digitalisierung ce
gen im Rahmen der Veranstaltung zu verwenden (als community education
Pflichtlektüre, Prüfungsvorbereitung etc.). Elternbildungsgutschein ELTERNBILDUNGSGUTSCHEIN
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