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3.3 Der Bildungsscheck der Kammer für Arbeiter und An- 4.2 Befindet sich der Teilnahmebeitrag am (ersten) Tag der
gestellte für Steiermark (im Folgenden „AK“) iHv EUR Veranstaltung – auf Grund von Eigenverschulden des/
60,00 pro Semester (EUR 120,00 pro Bildungsjahr) der TN – nicht auf dem Konto der VHS und ist der/die
kann für VHS-Kurse, die in den verschiedenen Ver- TN nicht gemäß Punkt 5 vom Vertrag zurückgetreten
anstaltungs- sowie Programminformationen als „bil- und nennt er/sie keine/n Ersatzteilnehmer/in, oder
dungsscheckfähig“ bezeichnet sind, eingelöst werden rückt ein/e TN von der Warteliste (so diese/r für diesen
und wird vom ausgewiesenen Teilnahmebeitrag in Ab- Kurs geführt wird) nach, so ist der/die TN unter Verlust
zug gebracht. des Teilnahmerechtes dazu verpflichtet, den gesamten
3.4 Der Bildungsscheck kann nur für einen Kurs im jewei- Teilnahmebeitrag umgehend zu bezahlen.
ligen – am Bildungsscheck ausgewiesenen – Semester 4.3 Der/Die TN erklärt sich damit einverstanden, den Zah-
eingelöst werden. Er kann weiters nicht auf zwei oder lungsbeleg oder den Erlagschein via E-Mail, Online,
mehrere Personen aufgeteilt werden. Sollte ein als „bil- Fax oder per Post zugesandt zu bekommen.
dungsscheckfähig“ bezeichneter Kurs unter EUR 60,00 4.4 Der/Die TN verpflichtet sich im Falle des groben Zah-
kosten, kann bei Einlösen des Bildungsschecks der lungsverzuges dazu, die notwendigen Eintreibungs-
Restwert weder als Guthaben in ein darauffolgendes kosten zu bezahlen.
Semester übertragen werden noch wird dieser ausbe-
zahlt. 5. Rücktrittsrechte
3.5 Der Bildungsscheck kann ausschließlich an Ehepart- 5.1 Sofern es sich bei dem/der TN um eine/n Verbraucher/
nerInnen, LebensgefährtInnen oder an die mündigen in iSd § 1 KSchG handelt und der Vertrag außerhalb
Kinder des Eigentümers/der Eigentümerin des Bil- der Geschäftsräumlichkeiten der VHS geschlossen wird,
dungsschecks übertragen werden. Die Übertragung hat der/die TN das Recht, binnen 14 Tagen ohne An-
an ein Kind ist nur möglich, sofern dieses Schüler/in, gabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Die
Präsenz- oder Zivildiener/in ist oder als Student/in Fa- Frist beginnt mit Vertragsabschluss zu laufen.
milienbeihilfe bezieht. 5.2 Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktritts- oder
3.6 Mitglieder der AK, deren nicht erwerbstätige/r Ehepart- Widerrufserklärung binnen laufender Frist abgesendet
ner/in sowie eingetragene/r Partner/in, deren Kinder wird. Die Erklärung des Rücktrittes ist an keine bestimmte
iSd Punkt 3.5, BezieherInnen von Leistungen aus der Form gebunden. Das VHS-Widerrufsformular kann un-
Arbeitslosenversicherung, ASVG-PensionistInnen, die ter www.vhsstmk.at/widerruf abgerufen werden.
Mitglieder der AK waren, erhalten auf alle angebotenen 5.3 Tritt der/die TN vom Vertrag zurück, ist die VHS dazu
Kurse einen Rabatt iHv 20% auf den Gesamtkurspreis. verpflichtet, alle von dem/der TN geleisteten Zahlungen
3.7 Eine gleichzeitige Inanspruchnahme mehrerer Vergün- spätestens binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktritts-
stigungsmöglichkeiten ist allerdings NICHT möglich! Z. erklärung zu erstatten. Ausnahme: Bildungsscheck!
B.: Das Einlösen eines Rabatts iHv 20% und die gleich- 5.4 Der/Die TN hat das Recht, bis 7 Tage vor Beginn der
zeitige Inanspruchnahme des AK-Bildungsschecks sind von ihm/ihr gebuchten Veranstaltung vom Vertrag zu-
NICHT möglich! Ausnahme: Digitalisierungskurse (AK rückzutreten. Ein späterer Rücktritt ist ausgeschlossen.
Extra) Bei einem Rücktritt innerhalb des Zeitraumes von 21
3.8 Für eine/n arbeitslose/n TN, der/die vorher der Ar- bis 7 Tagen vor Beginn der Veranstaltung ist die VHS
beiterkammer zugehörig war, ersetzt der Bescheid des berechtigt, Stornogebühren iHv 50% des Teilnahme-
Arbeitsmarktservices (AMS) den EUR 60,00 Bildungs- beitrages an den/die TN zu verrechnen. Das kosten-
scheck. Dieser Bescheid ist bei der jeweiligen Anmel- lose Rücktrittsrecht gemäß Punkt 5.1 – 5.3 bleibt da-
dung zu einer VHS-Veranstaltung vorzulegen. von unberührt.
5.5 Die Stornogebühr (Bezahlung mittels Bildungsschecks
4. Bezahlung ist hier NICHT möglich!) entfällt, wenn vor Veranstal-
4.1 Der gesamte Teilnahmebeitrag (Im Falle des Einrei- tungsbeginn ein/e Ersatzteilnehmer/in genannt wird
chens des Bildungsschecks oder durch den berechtigten der den Teilnahmekriterien entspricht oder die Min-
Bezug eines anderen Rabatts [sh Kapitel 3.] wird der destteilnehmendenanzahl für den jeweiligen Kurs / die
Teilnahmebeitrag um den jeweilig geldwerten Betrag jeweilige Veranstaltung bereits erreicht wurde. Der/Die
reduziert.) wird von der VHS für jede Veranstaltung ge- TN ist von seiner/ihrer Verpflichtung zur Bezahlung der
sondert ausgewiesen. Er ist von dem/der TN entweder Stornogebühren (Im Falle des zwingend notwendigen
bar vor Ort oder binnen 7 Tagen ab Rechnungslegung, Nachrückens eines/einer TN) erst mit Bezahlung des
einlangend an das in der Rechnung ausgewiesene Kon- gesamten Teilnahmebeitrages durch den/die Ersatz-
to ohne Abzug zur Anweisung zu bringen. Unabhängig teilnehmer/in befreit.
davon muss der Teilnahmebetrag jedenfalls vor Beginn 5.6 Ist die Durchführung der Veranstaltung unmöglich,
der Veranstaltung vollständig auf dem Konto der VHS bspw. aufgrund einer Erkrankung oder Absage des/
eingelangt sein. der Vortragenden, haben beide Vertragsteile das
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