Page 4 - Oberes Murtal
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3.3   Der Bildungsscheck der Kammer für Arbeiter und An-  4.2   Befindet sich der Teilnahmebeitrag am (ersten) Tag der
            gestellte für Steiermark (im Folgenden „AK“) iHv EUR   Veranstaltung – auf Grund von Eigenverschulden des/
            60,00 pro Semester (EUR 120,00 pro Bildungsjahr)   der TN – nicht auf dem Konto der VHS und ist der/die
            kann für VHS-Kurse, die in den verschiedenen Ver-  TN nicht gemäß Punkt 5 vom Vertrag zurückgetreten
            anstaltungs- sowie Programminformationen als „bil-  und nennt er/sie keine/n Ersatzteilnehmer/in, oder
            dungsscheckfähig“ bezeichnet sind, eingelöst werden   rückt ein/e TN von der Warteliste (so diese/r für diesen
            und wird vom ausgewiesenen Teilnahmebeitrag in Ab-  Kurs geführt wird) nach, so ist der/die TN unter Verlust
            zug gebracht.                       des Teilnahmerechtes dazu verpflichtet, den gesamten
        3.4   Der Bildungsscheck kann nur für einen Kurs im jewei-  Teilnahmebeitrag umgehend zu bezahlen.
            ligen – am Bildungsscheck ausgewiesenen – Semester   4.3   Der/Die TN erklärt sich damit einverstanden, den Zah-
            eingelöst werden. Er kann weiters nicht auf zwei oder   lungsbeleg oder den Erlagschein via E-Mail, Online,
            mehrere Personen aufgeteilt werden. Sollte ein als „bil-  Fax oder per Post zugesandt zu bekommen.
            dungsscheckfähig“ bezeichneter Kurs unter EUR 60,00   4.4   Der/Die TN verpflichtet sich im Falle des groben Zah-
            kosten, kann bei Einlösen des Bildungsschecks der   lungsverzuges dazu, die notwendigen Eintreibungs-
            Restwert weder als Guthaben in ein darauffolgendes   kosten zu bezahlen.
            Semester übertragen werden noch wird dieser ausbe-
            zahlt.                          5.  Rücktrittsrechte
        3.5   Der Bildungsscheck kann ausschließlich an Ehepart-  5.1   Sofern es sich bei dem/der TN um eine/n Verbraucher/
            nerInnen, LebensgefährtInnen oder an die mündigen   in iSd § 1 KSchG handelt und der Vertrag außerhalb
            Kinder des Eigentümers/der Eigentümerin des Bil-  der Geschäftsräumlichkeiten der VHS geschlossen wird,
            dungsschecks übertragen werden. Die Übertragung   hat der/die TN das Recht, binnen 14 Tagen ohne An-
            an ein Kind ist nur möglich, sofern dieses Schüler/in,   gabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Die
            Präsenz- oder Zivildiener/in ist oder als Student/in Fa-  Frist beginnt mit Vertragsabschluss zu laufen.
            milienbeihilfe bezieht.         5.2   Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktritts- oder
        3.6   Mitglieder der AK, deren nicht erwerbstätige/r Ehepart-  Widerrufserklärung binnen laufender Frist abgesendet
            ner/in sowie eingetragene/r Partner/in, deren Kinder   wird. Die Erklärung des Rücktrittes ist an keine bestimmte
            iSd Punkt 3.5, BezieherInnen von Leistungen aus der   Form gebunden. Das VHS-Widerrufsformular kann un-
            Arbeitslosenversicherung, ASVG-PensionistInnen, die   ter www.vhsstmk.at/widerruf abgerufen werden.
            Mitglieder der AK waren, erhalten auf alle angebotenen   5.3   Tritt der/die TN vom Vertrag zurück, ist die VHS dazu
            Kurse einen Rabatt iHv 20% auf den Gesamtkurspreis.  verpflichtet, alle von dem/der TN geleisteten Zahlungen
        3.7   Eine gleichzeitige Inanspruchnahme mehrerer Vergün-  spätestens binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktritts-
            stigungsmöglichkeiten ist allerdings NICHT möglich! Z.   erklärung zu erstatten. Ausnahme: Bildungsscheck!
            B.: Das Einlösen eines Rabatts iHv 20% und die gleich-  5.4  Der/Die TN hat das Recht, bis 7 Tage vor Beginn der
            zeitige Inanspruchnahme des AK-Bildungsschecks sind   von ihm/ihr gebuchten Veranstaltung vom Vertrag zu-
            NICHT möglich! Ausnahme: Digitalisierungskurse (AK   rückzutreten. Ein späterer Rücktritt ist ausgeschlossen.
            Extra)                              Bei einem Rücktritt innerhalb des Zeitraumes von 21
        3.8   Für eine/n arbeitslose/n TN, der/die vorher der Ar-  bis 7 Tagen vor Beginn der Veranstaltung ist die VHS
            beiterkammer zugehörig war, ersetzt der Bescheid des   berechtigt, Stornogebühren iHv 50% des Teilnahme-
            Arbeitsmarktservices (AMS) den EUR 60,00 Bildungs-  beitrages an den/die TN zu verrechnen. Das kosten-
            scheck. Dieser Bescheid ist bei der jeweiligen Anmel-  lose Rücktrittsrecht gemäß Punkt 5.1 – 5.3 bleibt da-
            dung zu einer VHS-Veranstaltung vorzulegen.  von unberührt.
                                            5.5   Die Stornogebühr (Bezahlung mittels Bildungsschecks
        4.  Bezahlung                           ist hier NICHT möglich!) entfällt, wenn vor Veranstal-
        4.1   Der gesamte Teilnahmebeitrag (Im Falle des Einrei-  tungsbeginn ein/e Ersatzteilnehmer/in genannt wird
            chens des Bildungsschecks oder durch den berechtigten   der den Teilnahmekriterien entspricht oder die Min-
            Bezug eines anderen Rabatts [sh Kapitel 3.] wird der   destteilnehmendenanzahl für den jeweiligen Kurs / die
            Teilnahmebeitrag um den jeweilig geldwerten Betrag   jeweilige Veranstaltung bereits erreicht wurde. Der/Die
            reduziert.) wird von der VHS für jede Veranstaltung ge-  TN ist von seiner/ihrer Verpflichtung zur Bezahlung der
            sondert ausgewiesen. Er ist von dem/der TN entweder   Stornogebühren (Im Falle des zwingend notwendigen
            bar vor Ort oder binnen 7 Tagen ab Rechnungslegung,   Nachrückens eines/einer TN) erst mit Bezahlung des
            einlangend an das in der Rechnung ausgewiesene Kon-  gesamten Teilnahmebeitrages durch den/die Ersatz-
            to ohne Abzug zur Anweisung zu bringen. Unabhängig   teilnehmer/in befreit.
            davon muss der Teilnahmebetrag jedenfalls vor Beginn   5.6   Ist die Durchführung der Veranstaltung unmöglich,
            der Veranstaltung vollständig auf dem Konto der VHS   bspw. aufgrund einer Erkrankung oder Absage des/
            eingelangt sein.                    der Vortragenden, haben beide Vertragsteile das

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